AGB Fug und Bautenschutz Jörg Dettmer

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Geltungsbereich
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen deer Fug und Bautenschutz Jörg Dettmer und seinen Kunden die AGB in der jeweiligen aktuellen Fassung.
Die AGB stehen dem Kunden tagesaktuell auf der Homepage zur Verfügung. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung in Schriftform der Fug und Bautenschutz.

1. Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf sowie Änderung der Liefermerkmale bleiben vorbehalten.
Alle Preisstellungen verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.Herstellungs- und Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart sein.
3.Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, zum jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Tagespreis.
4.Proben, Muster und Prospektangaben gelten als annähernde Darstellungen für Qualität, Abmessungen, Farbe etc.; sie stellen keinen zugesicherten Eigenschaften dar.
III. Lieferung
1.Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz Fug und Bautenschutz. Lieferungen erfolgen ab Verladestelle auf Gefahr des Bestellers.
2.Lieferung freit Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, außer bei Schüttgütern. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass eine ausreichend tragfähige Zuwehung gegeben ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller nach den Sätzen des Güternahtarifes berechnet.
3.Verkehrsstörungen oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten sowie sonstige, von Fug und Bautenschutz nicht zu vertretende Umstände befreien Fug und Bautenschutz für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung.

IV. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

1.Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, Fug und Bautenschutz schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind vom Besteller unverzüglich bei Anlieferung und direkt gegenüber dem Frachtführer zu beanstanden. Handelsüblicher Bruch/Schwund können nicht beanstandet werden.
2.Gewährleistungsrechte des Kunden (Nachbesserung, Rücktritt, Minderung)  werden ausgschloßen.

3.Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, auch bei Mangelfolgeschäden oder positiver Vertragsverletzung sind in jedem Falle ausgeschlossen.

V. Zahlungen

1.Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der besonderen Vereinbarung. Erfolgen Teillieferungen so ist der Kaufpreis jeweils in Höhe des Wertes der Teillieferung mit dieser fällig.
2.Wahren die von uns verbaut werden können per Vorkasse berechnet werden.
3.Regulierung durch Scheck  erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung von Fug und Bautenschutz.
4.Für Mahnungen seitens Fug und Bautenschutz, die nach Eintritt des Verzuges erfolgen, werden jeweils 5,- € Bearbeitungskosten berechnet.
5.Bei Zahlungsverzug, Scheck- ist Fug und Bautenschutz berechtigt, weitere Leistungen oder Lieferungen, auch soweit für diese vorher Zielverkauf vereinbart worden ist, nur gegen Vorkasse auszuführen. Fug und Bautenschutz ist weiter berechtigt, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Zahlungsmittel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Der Besteller kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind.
7. Skontovereinbarungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Skontofrist ist maßgeblich der tatsächliche Zahlungseingang bei Fug und Bautenschutz (nicht die Absendung des Geldes oder Hereingabe eines Schecks).

VI.Warenrücknahmen

1.Warenrücknahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit Fug und Bautenschutz. Soweit nicht ein anderer Betrag schriftlich vereinbart ist, erfolgen Rücknahmen unter Abzug von 15% des Rücknahmewärters der Ware als Bearbeitungspauschale.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen bleibt die gelieferte Ware bis zu vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum von Fug und Bautenschutz. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
2.Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück eingefügt oder mit Sachen derart verbunden, dass das Eigentum von Fug und Bautenschutz nicht mehr besteht, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; Fug und Bautenschutz nimmt die Abtretung an.
3.Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes auf Fug und Bautenschutz tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bis auf jederzeitigen Widerruf ist der Besteller berechtigt, die an Fug und Bautenschutz abgetretene Forderung einzuziehen. Fug und Bautenschutz wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von Fug und Bautenschutz hat der Besteller die Schuldner bzgl. der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese Abtretungen anzuzeigen, wie auch Fug und Bautenschutz selbst berechtigt ist, die Anzeige vorzunehmen.
4.Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter die die Vorbehaltsware betreffen oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich zu widersprechen und Fug und Bautenschutz unverzüglich zu unterrichten.
5.Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie das Recht zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
6.Mit Tilgung aller Forderungen von Fug und Bautenschutz aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über.
7. Wird eine Zahlung per Scheck ausgeglichen und gleichzeitig hierzu ein Finanzierungswechsel, der eine Haftung von Fug und Bautenschutz begründet, ausgestellt, so verbleibt das Eigentum auch in diesem Falle bei Fug und Bautenschutz bis der Besteller die Einlösung des Wechsels endgültig bewirkt hat.

VIII. Bautenschutz / Dienstleistungen am Bau.

1.Soweit Fug und Bautenschutz für den Besteller Bautenschutzarbeiten und anderre Dienstleistungen  erbringt, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen .

IX. Besondere Regelungen für Mietgeräte/Leihgeräte

1.Für Mietgeräte gelten zusätzlich folgende Regelungen.

2.Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät dem Transporteur oder dem Besteller übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt zu welchem das Gerät vereinbarungsgemäß für den Besteller bereitgestellt worden ist.

3.Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, frühestens jedoch mit vollständiger und mängelfreier Rückgabe des Mietgerätes an Fug und Bautenschutz.

4. Der Besteller ist verpflichtet, das Gerät bei Empfang auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich mitzuteilen.

5. Jede Mietvereinbarung steht unter dem Vorbehalt, Fug und Bautenschutz das Mietgerät vom Vormieter rechtzeitig und vertragsgemäß zurückgegeben wird.

6. Jegliche Ersatzansprüche des Bestellers gegenüber Fug und Bautenschutz sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.Die Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Auf-, Ab- oder Umbau der Geräte, Versicherungskosten, Frachten und Transporte sowie ohne Gestellung von Betriebskosten und Personal.

8.Ist der Besteller mit der Zahlung im Verzug, so ist Fug und Bautenschutz berechtigt, das Gerät sofort auf Kosten des Bestellers, der den Zutritt zum Gerät und den Abtransport desselben hiermit ausdrücklich genehmigt, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

9.Ist eine Mietzeit nicht kalendermäßig festgelegt, so ist der Besteller verpflichtet, die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe des Gerätes mindestens 2 Tage vorher schriftlich anzukündigen.

10 Mit Übergabe des Mietgerätes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Verschlechterung, Beschädigungen und der vorzeitigen Abnutzung. Der Besteller hat für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes auf seine Kosten Sorge zu tragen. Die durch den vertragsgemäßen Gebrauch eines Gerätes entstehende Abnutzung trägt Fug und Bautenschutz

11.Die Verbringung des Gerätes an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort bedarf der schriftlichen Zustimmung von Fug und Bautenschutz.

12.Der Untervermietung oder sonstiger Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

13.Das Mietgerät ist in betriebsfähigen Zustand und gereinigt am Betriebssitz Fug und Bautenschutz zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe mit Mängeln oder Schäden, so ist der Besteller verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Kosten der Reparatur und Instandsetzung zu tragen und für deren Dauer den vereinbarten Mietzins als Ausfallentschädigung zu entrichten. Ist dem Besteller die vertragsgemäße Rückgabe unmöglich, so hat der Besteller den Zeitwert des Gerätes und die notwendigen Nebenkosten zur Ersatzbeschaffung des Gerätes zu erstatten.

14.Mit Abschluss des Mietvertrages tritt der Besteller sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Bestellers, zu deren Erbringung er das Mietgerät einsetzt, ab. Fug und Bautenschutz nimmt die Abtretung an.

15. Der Besteller darf das Gerät nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften) nutzen; er hat sich regelmäßig vor Durchführung von Arbeiten über den Betriebszustand zu vergewissern und nur fachlich qualifiziertes Personal mit der Bedingung zu beauftragen.
X. Gerichtsstand / Abtretung
1.   Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Besteller zu den Kaufleuten i.S.v. § 38 ZPO gehört, Celle.
2.   Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegenüber Fug und Bautenschutz bedarf der schriftlichen Zustimmung von Fug und Bautenschutz Dettmer.

Rechtliche Hinweise

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